Datenschutz geht uns alle an und ist auf Grund „verschärfter Gesetzgebung*“ aktueller denn je.
Wenn es um datenschutzrelevante Themen wie - den Schutz von bzw. den Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten - die Auftragsdatenverarbeitung - den Arbeitnehmerdatenschutz - die Erstellung und/ oder Prüfung von Verfahrensverzeichnissen sowie anderen Fragen rund um das Thema Datenschutz geht - bin ich als externer zertifizierter "Datenschutzbeauftragter - DSB TÜV" - ein kompetenter Ansprechpartner und würde Ihnen gern als Externer Datenschutzbeauftragter zur Seite stehen und/ oder Sie im Rahmen einer Datenschutzberatung unterstützen.
Nicht nur Unternehmen, Vereine oder Institutionen sondern auch Sie als Person, die Sie beinahe jeden Tag mit Fragen und Themen rund um das Thema Datenschutz in Berührung kommen und mit Selbigen zumeist nur vage oder gar nicht umzugehen wissen, würde ich gern als Externer Datenschutzbeauftragter beraten und unterstützen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen wie z. B.
- Wer ist zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet?
- Externer Datenschutzbeauftragter vs. Interner Datenschutzbeauftragter?
- ESF Fördermöglichkeiten (wie, wer, wann) für die Dienstleistungen eines externen Datenschutzbeauftragten?
Als zertifizierter externer "Datenschutzbeauftragter – DSB-TÜV" möchte ich mit meinem umfangreichen Dienstleistungsangebot im Bereich des Datenschutzes den Unternehmen der Region eine preiswerte Alternative zur internen Bestellung (Qualifizierung) eines Datenschutzbeauftragten bieten und bei der Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Gesetze unterstützen.
Sollten Sie meine Dienstleistung als Externer Datenschutzbeauftragter in Anspruch nehmen oder einen Termin zur Datenschutzberatung vereinbaren wollen, dann nutzen Sie doch einfach das Kontaktformular.
*Unternehmen in denen mehr als 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, sind gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Auflage kann mit einer Geldbuße in beträchtlicher Höhe geahndet werden.